Vergaberecht: Neue Schwellenwerte

Vergaberecht: Neue Schwellenwerte

Recht & Steuern

Vergaberecht: Neue Schwellenwerte

Text: Stefan Dausner | Foto (Header): © Imagecreator – stock.adobe.com

Die ab Januar 2022 geltenden EU-Schwellenwerte wurden am 11.11.2021 im Amtsblatt der EU (OJ L 398, 19 ff.) veröffentlicht.

Auszug aus:

Mit den Verordnungen (EU) 2021/1950 – 1951 vom 10. November 2021 gelten seit dem 01.01.2022 folgenden Schwellenwerte:

Anwendungsbereich Bis 31.12.2021 Ab 01.01.2022
Klassische Richtlinie (2014/24/EU)
Bauleistungen 5.350.000 € 5.382.000 €
Liefer-/Dienstleistungen
zentrale Regierungsbehörden 139.000 € 140.000 €
übrige öffentliche Auftraggeber 214.000 € 215.000 €
Konzessionen (2014/23/EU)
Konzessionen 5.350.000 € 5.382.000 €
Sektorenrichtlinie und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2014/25/EU und 2009/81/EG)
Bauleistungen 5.350.000 € 5.382.000 €
Liefer-/Dienstleistungen 428.000 € 431.000 €

 

Die vom GPA nicht erfassten Schwellenwerte für Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU (750.000 Euro) sowie nach Anhang XVII 2014/25/EU (1.000.000 Euro) wurden nicht angepasst. Grund hierfür dürfte sein, dass es mangels Bezug zum GPA keinen regulatorischen Anpassungsbedarf gibt. Dies gilt ebenso für die Wertgrenze der sogenannten „Kleinstlose“ nach § 3 Abs. 9 VgV von 80.000 Euro und 1.000.000 Euro. Wie immer gilt es zu beachten, dass die Schwellenwerte ohne nationale Umsatzsteuer gelten, vgl. Art. 4 Richtlinie 2014/24.

Die Schwellenwerte sind vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesanzeiger (BAnz AT vom 13. Dezember 2021 B1) veröffentlicht worden. Aufgrund der in § 106 GWB enthaltenen dynamischen Verweisung auf die Regelungen der Richtlinie gelten die Schwellenwerte auch ohne öffentliche Bekanntmachung.

Der öffentliche Auftraggeber muss den voraussichtlichen Auftragswert schätzen. Die Schätzung des Auftragswerts erfolgt gem. § 3 Vergabeverordnung (VgV). Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Werden die oben genannten Schwellenwerte überschritten, müssen die Leistungen und Dienstleistungen nach den geltenden Vergaberechtlichen Regelungen erfolgen:

Bauleistungen VOB/A-EU Abschnitt 2
Liefer- und Dienstleistungen Vergabeverordnung (VgV)
Bauleistungen: Sektorenauftraggeber Sektorenverordnung (SektVO)
Bauleistungen: Verteidigung und Sicherheit VOB/A-EU Abschnitt 3 Vergabeverordnung
Liefer- und Dienstleistungen: Verteidigung und Sicherheit Verteidigung und Sicherheit (VgVVS)
Konzessionen Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)

 

Werden die Schwellenwerte unterschritten, finden nachfolgende Vergaberegeln Anwendung:

Bauleistungen VOB/A – Abschnitt 1
Liefer- und Dienstleistungen Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO)

 

Dabei sind aber auch die in den jeweiligen Bundesländern geltenden Wertgrenzen für die Vergabe von öffentlichen Ausschreibungen, beschränkten Ausschreibungen mit und ohne Teilnahmewettbewerb, Verhandlungsverfahren mit und ohne Teilnahmewettbewerb, Freihändigen Vergaben und Direktaufträge zu beachten.

Der Autor


Stefan Dausner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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