Recht & Steuern
Das Gebäudeenergiegesetz 2024: Abkehr von der fossilen Beheizung
Text: Michael Brieden-Segler | Foto (Header): STUDIO V-ZWOELF-STOCK.ADOBE.COM
Zum 01.01.2024 tritt das novellierte Gebäudeenergiegesetz in Kraft. Damit macht sich nun auch Deutschland auf den Weg heraus aus der fossilen Wärmeerzeugung. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Auszug aus:
QUARTIER
Ausgabe 6.2023
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Inhalte des Beitrags
Das Gebäudeenergiegesetz fasst seit 2020 alle Aspekte der Energieversorgung in Gebäuden zusammen. Dabei werden neben der Primärenergiebilanzierung für Neubauten und Anforderungen an die Gebäudehülle bei Sanierungen und Neubauten auch technische Mindeststandards für versorgungstechnische Anlagen definiert. Diese Mindeststandards entsprachen bisher im Wesentlichen dem Niveau, welches bereits im vorigen Jahrhundert durch die Heizungsanlagenverordnung für Kessel und Regelungseinrichtungen festgelegt worden war.
Angesichts der Dringlichkeit, aus der fossilen Energieversorgung bis spätestens 2045 auszusteigen, bestand also ein unmittelbarer Handlungsbedarf. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich Deutschland, bedingt durch extrem billige Gas- und Ölimporte aus Russland, im Gegensatz zu den meisten übrigen EU-Länder zu einer Hochburg für fossile Heizungen entwickelt hat. Anders als in unseren Nachbarländern spielen hierzulande nichtfossile Wärmeerzeugung, z.B. durch Wärmepumpen oder Fernwärme, nur eine geringe Rolle. Dies muss sich nun in den nächsten 20 Jahren komplett ändern.
2045: Das Ende von Gas und Heizöl
Sowohl europäisches Recht als auch das deutsche Klimaschutzgesetz legen als Enddatum der Nutzung von Erdgas und Heizöl das Jahr 2045 fest. Zudem müssen die EU-Länder Bußgelder zahlen, wenn sie die jährlich verbindlich vereinbarten Zwischenziele der CO₂-Minderung nicht erreichen. Die Höhe der zu zahlenden Gelder richtet sich nach der Überschreitung der CO₂-Emissionen sowie dem Preis, der im europäischen CO₂-Handel für jede Tonne CO₂ zu zahlen ist. Für 2022 musste Deutschland als eines von drei Ländern Strafen in Höhe von mehreren hundert Mio. Euro an Ungarn, Tschechien und Bulgarien zahlen.
Gerade im Gebäudesektor hinken wir hinter den Anforderungen weit hinterher. Zu erwarten ist, dass durch die Aufweichung der ursprünglich geplanten höheren Anforderungen bei Heizungsanlagen die CO₂-Minderungsziele um ca. 20 bis 30 Mio. t CO₂ pro Jahr verfehlt werden. Geht man von einem mittelfristigen CO₂- Preis von 200 Euro/t aus, wären dies Strafzahlungen in Höhe von 4 bis 6 Mrd. Euro jährlich. Der Ausstieg aus der fossilen Beheizung muss also allein aus diesem Grund beschleunigt werden.
Anforderungen an die Gebäudehülle
Im Koalitionsvertrag der Ampel ist festgelegt, dass für Neubauten ab 2023 das Niveau des Effizienzhauses KfW55 und ab 2025 das des Effizienzhauses KfW 40 gelten soll. Dieses umfasst neben anspruchsvolleren Anforderungen an den Primärenergiebedarf auch erhöhte Anforderungen an den Transmissionswärmetransferkoeffizienten h. Eine solche Absenkung ist weder im GEG 2023 noch im GEG 2024 enthalten, sodass die Anforderungen an die Gebäudehülle immer noch dem Stand der EnEV 2009 entsprechen. Im Koalitionsvertrag war auch für Sanierung, Ausbau und Erweiterung ein anspruchsvolleres energetisches Niveau ab 2024 vorgesehen. Auch davon ist nichts in das GEG übernommen worden. Durch den Verzicht auf einen anspruchsvolleren Standard bei der Gebäudehülle sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude beruht die Einhaltung der Klimaschutzziele im Gebäudebestand somit ausschließlich auf der Sanierung der Heizungsanlagen.
Im GEG 2024 ist grundsätzlich festgelegt, dass Wärmeerzeuger nur noch dann eingebaut werden, wenn mindestens 65% des benötigten Wärmebedarfs für Heizung, Warmwasser oder Kühlung durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Die einzelnen Regelungen sind im GEG in Teil 4 „Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung“ insbesondere in den §§ 71 und 72 geregelt. Durch diese Paragrafen wurde Teil 2, Abschnitt 4, „Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei zu errichtenden Gebäuden“ mit den §§ 34 bis 45 des bisherigen GEG überflüssig und gestrichen.
§ 71 Anforderungen an neue Wärmeerzeuger
§ 71 ist sehr umfangreich und gliedert sich in mehrere Teilparagrafen. In § 71 „Anforderungen an Heizungsanlagen“ wird in Abs. 1 zunächst grundsätzlich festgelegt, dass bei Neueinbau eines Wärmeerzeugers mindestens 65% des Wärmebedarfs des Gebäudes durch erneuerbare Energien abgedeckt werden müssen. In den folgenden Absätzen 2 bis 12 werden anschließend die Anlagen beschrieben, durch die diese Anforderungen erfüllt werden können, in den §§ 71a bis p werden technische Randbedingungen für die einzelnen Heizungsarten festgeschrieben. Sofern in § 71b bis m nicht ein einfacher Nachweis des 65-%-Anteils festgelegt ist, muss der Nachweis entsprechend der DIN V 18599:2018-09 erfolgen. Besteht die Heizungsanlage aus mehreren Wärmeerzeugern, so kann der 65-%-Nachweis für jeden Wärmeerzeuger einzeln oder für die gesamte Heizungsanlage geführt werden. Werden Heizung und Warmwasser getrennt erzeugt, muss jeder Wärmeerzeuger die Anforderungen einzeln erfüllen.
§ 71B ANSCHLUSS AN WÄRMENETZE
Ein Anschluss an ein neues oder bestehendes Wärmenetz ist nur zulässig, wenn der Wärmenetzbetreiber die im GEG und im Wärmeplangesetz definierten Anforderungen erfüllt.
§ 71J ÜBERGANGSFRISTEN BEI ANSCHLUSS AN WÄRMENETZE
Die Anforderungen an den Einsatz erneuerbarer Energien müssen nicht eingehalten werden, wenn ein verbindlicher Wärmeplan vorliegt mit 2- bis 3-jährigen Meilensteinen zur Umsetzung oder der Wärmeanschluss im Rahmen des Zeitplans des Wärmeplans spätestens zehn Jahre nach Vertragsabschluss vom Netzbetreiber garantiert wird. Falls der Wärmeanschluss nicht oder nicht rechtzeitig fertig wird, muss der Gebäudeeigentümer die 65-%-Pflicht innerhalb eines Jahres nach behördlicher Feststellung oder drei Jahre Verzug einhalten. Der Netzbetreiber haftet dann für alle anfallenden Mehrkosten.
§ 71C, H WÄRMEPUMPEN BZW. WÄRMEPUMPENHYBRIDANLAGEN
Wird der Wärmebedarf ausschließlich mit einer oder mehreren Wärmepumpen gedeckt, so ist kein weiterer Nachweis erforderlich. Wird eine Hybridanlage, bestehend aus eine Wärmepumpe und einem fossilen Wärmeerzeuger, eingebaut, so ist kein weiterer Nachweis erforderlich, falls — die Wärmeleistung prioritär betrieben wird, — eine fernansprechbare Steuerung vorhanden ist, — der Spitzenkessel ein Brennwertkessel ist oder — die Wärmeleistung der Wärmepumpe 30% (bivalenter Betrieb) bzw. 40% (Alternativbetrieb) des Gesamtwärmebedarfs ausmacht.
§ 71D STROMDIREKTHEIZUNGEN
Stromdirektheizungen werden grundsätzlich als zielführend anerkannt, allerdings werden zusätzliche Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz sowohl für Altbauten als auch für Neubauten gestellt.
§ 71E–G SOLARTHERMIE, BIOMASSE
Hier werden Anforderungen an den Einsatz dieser erneuerbaren Energien gestellt, die weitestgehend den Anforderungen des bisherigen GEG entsprechen. Bei Biogaseinsatz wird der Einsatz von Mais begrenzt.
§ 71K ANLAGEN, DIE SOWOHL GAS ALS AUCH WASSERSTOFF ODER ÄHNLICHE GASE VERBRENNEN KÖNNEN
Kessel, die Wasserstoff oder ähnliche Gase verbrennen können, dürfen unter bestimmten Bedingungen eingebaut werden. Ein Einbau und vorübergehender Betrieb mit fossilem Erdgas ist zulässig, wenn im kommunalen Wärmeplan das Gebäude in einem ausgewiesenen Vorranggebiet für Wasserstoff steht oder der Gasnetzbetreiber die Umstellung auf 100% Wasserstoffversorgung bis 2044 zusichert, einschließlich verbindlichen Meilensteinen mit Zwischenschritten. Hält der Gasnetzbetreiber diese Verpflichtungen nicht ein, haftet er dem Gebäudeeigentümer gegenüber für alle entstehenden Mehrkosten. Angesichts des um den Faktor von 5 bis 6 schlechteren Wirkungsgrades einer Wasserstoffheizung gegenüber einer Wärmepumpe und den begrenzten Potenzialen für grünen Wasserstoff, scheidet Wasserstoff als Energieträger zur Raumheizung damit allerdings de facto aus.
§ 71L ETAGENHEIZUNGEN UND EINZELFEUERUNGEN
Mehrfamilienhäuser mit Etagenheizungen oder Einzelfeuerungen stellen ein großes Problem dar, weil die Heizungen i.d.R. nicht gleichzeitig ersetzt werden. Daher gibt es ausführliche Regelungen, wie in diesem Fall vorzugehen ist und wie Mieter bzw. Wohnungseigentümer geschützt werden. Wer einen fossilen Kessel einbauen will, muss sich zunächst beraten lassen. In der Beratung ist insbesondere auf die zu erwartenden Kostensteigerungen durch die CO₂-Steuern hinzuweisen. Die Qualifikationen der Berater sind im GEG festgelegt.
§ 72 Betriebsverbot von Heizkesseln
Ab dem 01.01.2045 dürfen Heizkessel nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Damit müssen alle Wärmeerzeuger, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, am 31.12.2044 abgeschaltet und somit auch abgeschrieben werden. Da Heizkessel üblicherweise eine Lebensdauer von 25 bis 35 Jahren haben, entfällt das „goldene Ende“. Alle fossilen Kessel, die nach dem 01.01.2025 errichtet werden, müssen sogar noch vor Erreichen der Normnutzungszeit von 20 Jahren abgeschaltet werden. Betriebswirtschaftlich ergibt somit der Einbau eines mit fossilen Brennstoffen betriebenen Wärmeerzeugers keinen Sinn. Die ursprünglich geplante Sanierungspflicht für Kessel nach 30 bis 35 Jahren je nach Einbaudatum ist im GEG jetzt nicht mehr enthalten. Die Sanierungspflicht gilt weiterhin so, wie sie bereits in der EnEV 2002 fest gelegt worden war, nur für Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind.
Einbau fossiler Kessel nach dem 01.01.2024
Der Einbau rein fossiler Kessel ist auch nach dem 01.01.2024 grundsätzlich möglich, er ist aber an enge Rahmenbedingungen geknüpft.
BIS INKRAFTTRETEN DES KOMMUNALEN WÄRMEPLANS
Wer eine Heizung mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff einsetzt, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.07.2026 bzw. dem 01.07.2028 installiert wurde, muss ab dem 01.01.2029 mind. 15%, ab dem 01.01.2035 mind. 35% und ab dem 01.01.2040 mind. 60% Biomasse, Wasserstoff o.Ä. einsetzen.
NACH INKRAFTTRETEN DES KOMMUNALEN WÄRMEPLANS
Der Einbau eines rein fossil betriebenen Kessels ist nicht mehr zulässig, da 65% des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien abgedeckt werden müssen.
HEIZUNGSHAVARIE
Im Falle einer Heizungshavarie ist ein kurzfristiger Ersatz erforderlich. In diesem Fall darf noch ein fossiler Kessel eingebaut, aber nur noch max. fünf Jahre betrieben werden, dann muss die 65-%-Regel eingehalten werden.
Zusammenhang mit kommunaler Wärmeplanung
Die Kommunen müssen Wärmepläne erstellen, in denen die Vorranggebiete für Nah- und Fernwärme festgelegt werden. In diesen Vorranggebieten werden i.d.R. mit einem Anschluss- und Benutzungszwang individuelle Heizungen ausgeschlossen, um die Wärmeversorgung möglichst kostengünstig zu ermöglichen. In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen die Wärmepläne bis zum 30.06.2026 fertig sein, in kleineren Gemeinden bis zum 30.06.2028. Außerhalb der Wärmevorranggebiete müssen individuelle Heizungen eingebaut werden. Die neuen Anforderungen des GEG an neue Heizungsanlagen gelten nach einem Monat, nachdem in der Kommune der Wärmeplan in Kraft getreten ist, spätestens nach dem Enddatum, wann je nach Gemeindegröße Wärmepläne fertig sein müssen. Hat eine Gemeinde keinen Wärmeplan fristgerecht erstellt, gelten die Anforderungen automatisch für das gesamte Stadtgebiet.
Zwar ist die Wärmeerzeugung aus Wärmepumpen oder Fernwärme über die Lebensdauer betrachtet wirtschaftlicher als die Beheizung mit Öl oder Gas, die Anschaffungskosten sind aber noch deutlich höher und könnten Eigentümer überfordern. Daher fördert der Bund über das BEG den Einbau von nichtfossilen Heizungen ab 2024 sehr hoch und auch besser als bisher. Die Förderung hat dabei mehrere Komponenten. Die Förderbedingungen sind noch nicht abschließend beschlossen, sondern entsprechen dem derzeitigen Entwurf. Die Förderung beträgt max. 70%. Für die erste Wohneinheit betragen die förderfähigen Kosten max. 30.000 Euro, bei zwei bis sechs Wohneinheiten zusätzlich max. 15.000 €/WE und ab der 7. Wohneinheit zusätzlich max. 8.000 €/WE. Ab 2026 ist eine Absenkung der Fördersätze geplant, um eine Kostensenkung zu bewirken. Ein solches angekündigtes Absenken der Förderung hat sich beim Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) sehr bewährt und zu schnell sinkenden Kosten insbesondere bei Photovoltaik- und Windanlagen geführt. Neben der direkten Förderung können Vermieter die Eigenanteile der Kosten einer neuen nichtfossilen Heizung auf die Miete umlegen, da es sich um eine energiesparende und klimarelevante Maßnahme handelt. Grundsätzlich ist die Heizung bereits in der bestehenden Kaltmiete eingerechnet, sodass eine Heizungserneuerung nicht umlagefähig ist. Dies wären nur die Kostenanteile, die zu einer Energieeinsparung führen, was bei einem einfachen Kesseltausch nicht der Fall ist. Das GEG ermöglicht aber die Umlage der Eigenkosten von nichtfossilen Heizungsanlagen mit bestimmten Rahmenbedingungen. Zudem wurde der Prozentsatz der jährlich möglichen Umlagen auf 10% erhöht, sofern eine Förderung für die Heizungssanierung in Anspruch genommen wurde. Die Förderung selbst ist nicht umlagefähig; zudem muss der Abnutzungsgrad der Altanlage berücksichtigt werden. Die Miterhöhung darf in den ersten sechs Jahren 50 ct/m² nicht überschreiten.
Fazit Die Heizung der Zukunft ist die Wärmepumpe. Zwar ist Deutschland in Bezug auf den Einsatz von Wärmepumpen derzeit noch Entwicklungsland, allerdings vollziehen die Anlagenhersteller derzeit bereits den Wechsel vom Verbrennerkessel zur Wärmepumpe. Durch die gesetzten engen Rahmenbedingungen des neuen GEG für den Einbau von Öl- und Gasheizungen sowie die absehbar steigenden Brennstoffpreise wird der Abschied von fossiler Beheizung sehr viel schneller erfolgen, als es die Regelungen des GEG zulassen. Die geplante Förderung dürfte durch das Absenken der Fördersätze im Verlauf der nächsten Jahre zudem dazu beitragen, dass die Anlagen billiger werden. Durch den Verzicht auf einen anspruchsvolleren Standard bei der Gebäudehülle sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude beruht die Einhaltung der Klimaschutzziele im Gebäudebestand ausschließlich auf der Sanierung der Heizungsanlagen. Dies wird mit dem neuen GEG nur teilweise erreicht, da insbes. auf eine Sanierungspflicht für Bestandsanlagen verzichtet wurde, sodass die gesetzlich festgelegten CO₂-Minderungen hier deutlich verfehlt werden dürften. Für Planer ergeben sich damit mehrere Rahmenbedingungen, die den Einbau eines neuen fossilen Kessels als nicht mehr sinnvoll erscheinen lassen:
— Abschreibungen auf fossile Heizungen sind bis 2044 begrenzt; dies erhöht die kalkulatorischen Kapitaldienstkosten.
— Das „goldene Ende“ entfällt, da die Lebensdauer größer ist als die Abschreibungszeit.
— Die spez. Stromkosten sinken bzw. bleiben kalkulierbar.
— Die „Restkunden“ müssen hohe Netzentgelte für das Gasnetz bezahlen.
— Beim CO₂-Preis ist eine starke Steigerung zu erwarten.
— Durch Massenproduktion sinken die Kosten für Wärmepumpen.
— Erneuerbare Anlagen erhalten eine hohe Förderung, fossile Anlagen nicht.
— Fracking-Gas und flüssiges Erdgas haben gegenüber bisherigem Pipelinegas hohe spez. CO₂-Emissionen.
— Die spez. CO₂-Emissionen von Strom sinken deutlich durch den Ausbau erneuerbarer Stromerzeugung.
Übersicht zu den geplanten Förderungen
Förderart | Förderhöhe |
Grundförderung | 30% |
Erdwärme, umweltfreundliche Kältemittel | 5% |
Geschwindigkeitsbonus | 25% |
Soziale Staffelung (max. 40.000 Eink.) | bis zu 30% |
Der Autor
Michael Brieden-Segler
Als Geschäftsführer der e&u Energiebüro GmbH, Energieberatungsbüro mit Sitz in Bielefeld, ist Michael Brieden-Segler insbesondere im Bereich der Erstellung von kommunalen Energie- und Klimaschutzkonzepten, Energieanalysen von größeren Nichtwohngebäuden sowie nutzerorientierten Energiesparprojekten tätig.
www.eundu-online.de