ArchLG und HOAI 2021: Aktuelle Entwicklungen

ArchLG und HOAI 2021: Aktuelle Entwicklungen

Recht & Steuern

ArchLG und HOAI 2021: Aktuelle Entwicklungen

Text: Rüdiger Schilke | Foto (Header): © ARTEFACTI – stock.adobe.com

Die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 04.07.2019 Az. C-377/17) hat entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI keine Verbindlichkeit haben. Der EuGH verwies dabei insbesondere darauf, dass die Regelung eine unzulässige Beschränkung der Vertragsfreiheit bei den betroffenen Architekten/Ingenieuren darstellen würde. Diese Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze verstößt nach dem Urteil des EuGH gegen europäisches Recht. Seit diesem Urteil ist umstritten, wie mit der HOAI und deren Regelungen zur Vergütung bei Alt- und Neuverträgen umzugehen ist.

Auszug aus:

Verschiedene OLGs vertraten hier unterschiedliche Meinungen, sodass es zu einer Vorlage an den BGH kam. Der BGH hat in der Folge jedoch keine Entscheidung getroffen, sondern die Sache wiederum dem EuGH vorgelegt. Allen Beteiligten ist jedoch seit der Entscheidung des EuGH klar, dass der Gesetzgeber tätig werden muss, denn nur er kann hier eine gültige Regelung schaffen, basierend auf dem demokratischen Verständnis der Gesetzgebung.

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat deshalb einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) aufbereitet und bei dem Bundeskabinett zur Diskussion gestellt. Mittlerweile wurde das Gesetz beschlossen, somit kann die neue HOAI ab 01.01.2021 in Kraft treten. Das ArchLG ist die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der HOAI, deren Änderungen parallel erarbeitet wurden. In dem vorliegenden Gesetz wurden die derzeitigen verbindlichen Honorartafeln zukünftig als Honorarorientierung ausgestaltet.

§ 1 Abs. 1 Satz 2 ArchLG erhielt folgende Ergänzung: „Bei der Bestimmung der Honorartafeln zur Honorarorientierung nach Satz 1 Nr. 2 ist den berechtigten Interessen der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen. Diese sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs oder Architekten auszurichten.“

Die Honorartafeln sollen für jedes Leistungsbild, insbesondere abgestuft danach, wie anspruchsvoll die Aufgabe für den Planer im Einzelfall ist, Honorarspektren darstellen, die sowohl dem Planer als auch dessen Auftraggeber eine Orientierung für die angemessene Honorarhöhe im Einzelfall bieten.

Es kommt auch zu Anpassungen im Vergaberecht der neuen HOAI 2021; diese sollen die Regelung in § 76 Abs. 1 Satz 2 VgV wie folgt gestalten: „Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben davon unberührt.“ Allgemein wurde beim Entwurf zur neuen HOAI ein Nachbesserungsbedarf im Hinblick auf die Einführung einer Angemessenheitsregelung, mit der eine Balance zwischen Leistung und Preis sichergestellt werden kann, gesehen. Diese wurde aufgenommen.

Zwischenzeitlich hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) im August 2020 auch den Referentenentwurf zur HOAI-Novellierung offengelegt. Diese Noverlierung wurde inzwischen im Rahmen der Gesetzgebung bearbeitet und als neue HOAI, die ab dem 01.01.2021 gilt, erlassen. Die neue HOAI gilt dann für alle Verträge, die ab dem Inkrafttreten geschlossen werden.

Insbesondere in Bezug auf die Abrechnung und Honorierung von Architekten- und Ingenieurleistungen soll die Reform dem EuGH Urteil Rechnung tragen und damit die Konformität zum Europarecht herstellen. Dies bedeutet insbesondere: Basishonorarsatz: Die neuen Regelungen haben die Intention, dass die Honorierung von Architekten und Ingenieuren für qualifizierte Arbeit auskömmlich vereinbart wird. Dieser Intention kommt der Entwurf aber nur bedingt nach, denn nun muss bei Honorarvereinbarungen nicht mehr generell die HOAI beachtet werden. Kommt keine Honorarvereinbarung zustande, hat der Planer – wie bisher – Anspruch auf den Mindestsatz, der nunmehr Basishonorarsatz heißt. Ein Regelsatz wurde jedoch nicht aufgenommen.

Einfachere Honorarvereinbarung: Bisher galten nach der HOAI strenge Formvorschriften für den Abschluss von Honorarvereinbarungen. Zum einem mussten sie schriftlich gehalten sein, zum anderen vor Vertragsschluss abgeschlossen werden. Hier sieht der Entwurf entscheidende Veränderungen vor. Zur Vereinfachung des Abschlusses wirksamer Honorarvereinbarungen sind im Entwurf die Formanforderungen deutlich reduziert. Es soll nunmehr die einfache Textform (also auch E‑Mails) ausreichen, um eine wirksame Honorarvereinbarung abzuschließen.

Auch sollen Honorarvereinbarungen künftig nach Auftragserteilung noch abgeschlossen werden können. Ein Nachverhandeln beider Seiten wird damit während der gesamten Auftragsausführung möglich. Dies kann sich sowohl positiv als auch negativ auf die Bezahlung auswirken, insbesondere, da die Parteien letztendlich frei die Honorierung aushandeln können, da sie sich nicht mehr an die HOAI-Sätze halten müssen.

Die Honorarvorgaben der HOAI sollen vor allem der Transparenz der Honorarkalkulation und der Vergleichbarkeit verschiedener Angebote entsprechender Leistungen dienen.

Auch die Auswirkungen der Corona-Pandemie fanden einen Niederschlag: „Vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie hat sich in der Vergabepraxis gezeigt, dass Unsicherheit bei den Verfahrensregeln für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb in Fällen eines äußerst dringlichen Beschaffungsbedarfs besteht.“ Änderungen sind in der Vergabeverordnung vorgesehen.

Der Autor


Rechtsanwalt Rüdiger Schilke
Rüdiger Schilke ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in München.

isar-legal.de

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