Das Gebäudeenergiegesetz 2020: GEG

Das Gebäudeenergiegesetz 2020: GEG

Recht & Steuern

Das Gebäudeenergiegesetz 2020: GEG

Text: Werner Friedl | Grafik (Header): © Wetzkaz – stock.adobe.com

Tritt das GEG am 1. November in Kraft, setzt es die Energieeinsparverordnung, das Energieeinsparungsgesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz außer Kraft. Damit ergeben sich auch Änderungen für die Quartiersplanung.

Auszug aus:

Mit Inkrafttreten des GEG treten die Energieeinsparverordnung, das Energieeinsparungsgesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz außer Kraft und das GEG führt die abgelösten vorgenannten Gesetze strukturell zusammen. Damit endet eine lang anhaltende Debatte über die nationale Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) waren an der GEG-Novellierung maßgeblich beteiligt. Einwände vom Bundesumweltministerium (BMU) und aus der Privatwirtschaft sowie Neuwahlen verzögerten die Umsetzung knapp drei Jahre.

Inhaltlich ist das Gebäudeenergiegesetz sehr viel umfangreicher als die Energieeinsparverordnung geworden. Das ist nicht verwunderlich, sind doch Inhalte des EEWärmeG und des EnEG dazugekommen. Wies die Energieeinsparverordnung 7 Abschnitte, 31 Paragrafen und 11 Anlagen auf, beinhaltet das GEG 9 Teile, 114 Paragrafen sowie 11 Anlagen und beschränkt sich in den Anlagen, anders als die EnEV, auf überwiegend tabellarische Inhalte. Das führte zu einer Ausweitung der Paragrafen.

Niedrigstenergiegebäude – Nachweisverfahren

Das aus der EU-Gebäuderichtlinie 2010 geforderte Niedrigstenergiegebäude wird in § 10 GEG definiert und entspricht nur dem Mindeststandard der EnEV 2016. Das bedeutet, das Anforderungsniveau für Neubauten und Gebäude im Bestand wird mit wenigen redaktionellen Anpassungen unverändert beibehalten. Das gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude gleichermaßen, zumindest bis 2023, danach ist mit einer Novellierung des GEG zu rechnen.

Das aus der EU-Gebäuderichtlinie 2010 geforderte Niedrigstenergiegebäude wird in § 10 GEG definiert und entspricht nur dem Mindeststandard der EnEV 2016. Das bedeutet, das Anforderungsniveau für Neubauten und Gebäude im Bestand wird mit wenigen redaktionellen Anpassungen unverändert beibehalten. Das gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude gleichermaßen, zumindest bis 2023, danach ist mit einer Novellierung des GEG zu rechnen.

Auch bei der Qualität der Gebäudehülle gilt weiterhin die Methodik der EnEV 2016 (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 EnEV). Bei Wohngebäuden steht wie bisher die Gebäudehülle in Abhängigkeit von der Qualität der Gebäudehülle der Referenzausstattung. Bei Nichtwohngebäuden erfolgt der Nachweis über tabellarisch vorgegebene mittlere U-Werte der thermischen Gebäudehülle.

Nach § 16 GEG darf, unverändert zur EnEV, bei neuen Wohngebäuden der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes das 1,0-Fache des entsprechenden Werts des jeweiligen Referenzgebäudes nach Anlage 1 GEG nicht überschreiten. Bei Nichtwohngebäuden sind nach § 19 GEG in Kombination mit Anlage 3 Höchstwerte mittlerer Wärmedurchgangskoeffizienten als Teil der wärmeübertragenden Umfassungsfläche zu unterschreiten.

Wesentliche Differenzierungen erfolgen zwischen opaken und transparenten Außenbauteilen sowie zwischen Vorhangfassaden, Glasdächern, Lichtbändern und Lichtkuppeln. Die Referenzgebäudeausstattungen für Wohn- und Nichtwohngebäude werden im Vergleich zur EnEV 2016 nahezu unverändert übernommen und sind in Anlage 1 bzw. 2 hinterlegt. Ein Erdgas-Brennwertkessel löst den bisherigen Öl-Brennwertkessel ab.

Als Hauptanforderung des Gebäudeenergiegesetzes gilt wie bisher der Nachweis über den Jahres-Primärenergiebe-darf über ein Referenzgebäude nach DIN V 18599 in der Fassung von September 2018. Im GEG wird insbesondere für Wohngebäude auf §§ 15 mit 20 und für Nichtwohngebäude auf §§ 18 mit 21 verwiesen. Bis zum 31. Dezember 2023 darf weiterhin das Verfahren nach DIN V 4108‑6 in Verbindung mit DIN V 4701-10 angewandt werden (§ 20 Abs. 2).

Ein tabellarisches Modellgebäudeverfahren, ähnlich dem „EnEV easy“, darf alternativ als vereinfachtes Nachweisverfahren für viele neue ungekühlte Wohngebäude angewandt werden. Ein rechnerischer Nachweis entfällt dabei. Regelungen hierzu finden sich in § 31 GEG mit Verweis auf Anlage 5 wieder. Nach § 32 Abs. 2 GEG, in Kombination mit Anlage 6, gilt für Nichtwohngebäude weiterhin ein vereinfachtes Berechnungsverfahren für eine Vielzahl ungekühlter Nutzungstypen. Das entspricht im Wesentlichen dem vereinfachten Verfahren über ein Ein-Zonen-Modell für Nichtwohngebäude nach der abgelösten EnEV 2016 Anlage 1 Nr. 3.

Der Begriff „Gebäudenutzfläche“ findet, wie bisher in der EnEV, nur Anwendung bei Berechnungen zu Wohngebäuden. Dabei handelt es sich um einen fiktiven Flächenbezug, errechnet aus dem Volumen eines Ein-Zonen-Modells eines Wohngebäudes. Energetische Kennwerte beziehen sich bei Wohngebäuden weiterhin auf die Gebäudenutzfläche, z. B. im Energieausweis. Eine kausale Ableitung von tatsächlich vorhandenen Wohn- oder Nutzflächen ist bei Wohngebäuden nicht möglich. Das gilt bei Berechnungen von Wohngebäuden nach DIN V 18599 sowie bei Nachweisen nach DIN V 4108-6 in Verbindung mit DIN V 4701-10 gleichermaßen. In Abschnitt 8.2.1 der DIN V 18599 ist diese Regelung hinterlegt, dabei handelt es sich um identische Sachverhalte aus der EnEV 2016 Anlage 1 Nr. 1.3.3. Der Begriff „Nettogrundfläche“, abgekürzt ANGF, findet, wie bisher bei der EnEV, nur Anwendung bei Berechnungen zu Nichtwohngebäuden nach § 18 GEG sowie im Energieausweis als Flächenbezug für energetische Kennwerte. Bei Nichtwohngebäuden liegt eine tatsächlich vorhandene Fläche den energetischen Kennwerten zugrunde.

Neue Wärmebrückenmethodik

Wie bisher gilt im Rahmen der energetischen Berechnungen ein pauschaler Wärmebrückenzuschlag ΔUWB von 0,10 W/(m²K). Bei Verwendung eines verringerten pauschalen Wärmebrückenansatzes liegt nun das neue Beiblatt 2 der DIN 4108 in der Fassung von Juni 2019 verpflichtend zugrunde.

Zur Ermittlung eines verringerten Wärmebrückenzuschlags gibt es nun im Rahmen des GEG zwei unterschiedliche thermische Niveaus. Der bisherige pauschale Wärmebrückenzuschlag wird künftig als Kategorie A mit einem ΔUWB von 0,05 W/(m²K) bezeichnet. In der neuen Kategorie B kann ein verbessertes Wärmebrückenniveau mit einem ΔUWB von 0,03 W/(m²K) in Ansatz gebracht werden.

Vermutlich stellt die Mischung unterschiedlicher Wärmebrückenzuschläge bei fehlender Gleichwertigkeit, neben der Einführung von zwei thermischen Niveaus, die wichtigste Neuerung im Bereich von Wärmebrücken dar. Das GEG übernimmt dabei redaktionell und technisch angepasst die Methodik der KfW im Rahmen der Berücksichtigung von Wärmebrücken bei Effizienzhäusern. Die Kategorien A und B, aber auch detailliert berechnete Anschlüsse, können nun zur Ermittlung eines projektbezogenen Wärmebrückenzuschlags berücksichtigt werden. Das Haftungsrisiko für den Nachweisersteller sinkt damit erheblich.

Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

Das GEG stellt in § 4 für behördlich genutzte Gebäude der öffentlichen Hand eine Vorbildfunktion im Bereich des energieeffizienten, klimagerechten Bauens heraus. Das Energieeinsparungsgesetz vom 4. Juli 2013 (abgelöst durch das GEG) forderte, dass alle neuen Nichtwohngebäude, die im Eigentum der öffentlichen Hand sind, ab 2019 als Niedrigstenergiegebäude auszuführen sind. Das GEG kommt dieser Aufforderung nun in § 4 sowie in § 52 „Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei einem bestehenden öffentlichen Gebäude“ verspätet nach. Die Regelungen des abgelösten EEWärmeG, auch behördlich genutzte öffentliche Gebäude im Ausland einzubeziehen, ist im Gebäudeenergiegesetz nicht mehr zu finden. Die Vorbildfunktion nach § 4 bezieht sich deshalb nur auf Gebäude in Deutschland.

Bestandsgebäude

Handelt es sich um energetische Maßnahmen an Bestandsgebäuden, bleiben die baulichen Anforderungen nahezu unverändert. Es gilt weiterhin bei Gesamtenergieeffizienzbetrachtungen die 140-%-Regel (§ 50 Abs. 1 GEG), alternativ der Bauteilnachweis nach § 48 GEG mit Verweis auf Anlage 7; diese entspricht in etwa Anlage 3 der EnEV 2016.

Neu ist, dass für Eigentümer von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen vor Beauftragung von Planungsleistungen ein verpflichtendes informatorisches „kostenloses“ Beratungsgespräch mit einem Energieberater durchzuführen ist (§ 48 Satz 3 GEG).

Das Beratungsgespräch ist auch beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern auf Basis des Energieausweises verpflichtend zu absolvieren. Die Anforderungen aus dem abgelösten EEWärmeG wurden neu strukturiert, aber inhaltlich kaum verändert, ins GEG übernommen. Für zu errichtende Gebäude sind Regelungen hierzu im Bereich der §§ 34 bis 45 und für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude in den §§ 52 bis 56 GEG zu finden.

Beispielsweise erfolgte eine Ausweitung der Anrechnung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien im Rahmen von Gesamtenergieeffizienzbetrachtungen. Stromspeicher werden nun berücksichtigt.

Geschichtliche Entwicklung der Energiestandards von 1995 bis zum Gebäudeenergiegesetz 2020
Abbildung: Prof. Dr. W. Friedl

Ab 2026 sollen Ölheizungen bei Neubauten verboten werden.
Foto: MARCO2811 – stock.adobe.com

Verbot von Ölheizungen

Ölheizungen sollen ab 2026 bei Neubauten verboten werden, so sieht es das Klimapaket der Bundesregierung vor, und im § 72 Abs. 4 GEG sind die Vorschriften zur Umsetzung hinterlegt. Bestehende Heizkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die keine Niedertemperatur- oder Brennwertkessel sind, müssen nach spätestens 30 Jahren außer Betrieb genommen werden (§ 71 Abs. 2 GEG). Zahlreiche Ausnahmetatbestände schwächen die Anforderung zur Außerbetriebnahme von Ölheizungen ab. Regelungen hierzu finden sich in § 72 „Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen“. Nach § 73 GEG sind selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser erst bei einem Eigentümerwechsel davon betroffen.

Energieausweise und Ausstellungsberechtigung

An Energieausweise werden die gesetzlichen Anforderungen erhöht. Strengere Sorgfaltspflichten gelten künftig für Aussteller und Makler. Eine Vor-Ort-Begehung oder geeignete zur Verfügung gestellte Fotos werden für Aussteller von Energieausweisen Pflicht. CO2-Emissionen sind im Ausweis anzugeben (§§ 79–88 GEG). Nach § 88 GEG wird bei der „Ausstellungsberechtigung für Energieausweise“ nicht mehr zwischen Wohn- und Nichtwohngebäude unterschieden. Künftig können Handwerker und staatlich anerkannte Techniker durch Fortbildung nach Anlage 11 GEG eine Ausstellungsberechtigung für Wohn- und Nichtwohngebäude erhalten. Achtung, handelt es sich um Genehmigungsplanungen zum Nachweis der Neubauanforderungen, dann gilt wie bisher Länderrecht. Eine Ausstellungsberechtigung nach dem GEG bedeutet nicht zwangsläufig eine Ausstellungsbefugnis für Neubauten oder bei Erweiterungen im Rahmen bauordnungsrechtlicher Prüfungen.

Innovationsklausel

Die Innovationsklausel (§ 103) lässt alternative Lösungen zum Nachweis der Neu- und Altbauanforderungen zu. Dabei dürfen die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes experimentell über eine auf die Begrenzung von Treibhausgasemissionen fokussierte Methodik nachgewiesen werden. Von den Anforderungen nach §§ 10 Abs. 2, 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 kann die nach Landesrecht zuständige Behörde befreien (§ 102 Abs. 1). Der Antragsteller hat der zuständigen Behörde spätestens ein Jahr nach Abschluss der Maßnahmen einen Bericht über die wesentlichen Erfahrungen vorzulegen.

Die Innovationsklausel des GEG ist zeitlich befristet und richtet sich an Einzelfälle. Für zu errichtende und bestehende Einzelgebäude können Anträge bis zum 31.12.2023 gestellt werden. Bei im räumlichen Zusammenhang stehenden Bestandsgebäuden lässt Abs. 3, zum Nachweis nach § 50 Abs. 1, in Verbindung mit § 48, einen Zeitraum bis zum 31.12.2025 zu.

Der Gesetzgeber konkretisiert in der Begründung zum Gebäudeenergiegesetz den Begriff „räumlicher Zusammenhang“. Ein „Streubesitz“ in zwei verschiedenen Gemeinden fällt nicht darunter. Eine Straßenquerung oder einzelne nicht enthaltene Grundstücke stellen den Nachbarschaftscharakter der anderen beteiligten Gebäude nicht infrage und dürfen als im räumlichen Zusammenhang bewertet werden. Eine gesamtheitliche Planung und gemeinsame Realisierung ist erforderlich. Die Qualität der Gebäudehülle ist bei jedem Einzelgebäude nachzuweisen, und die Umsetzung hat innerhalb von drei Jahren zu erfolgen.

Wärmeversorgung im Quartier

Im neuen § 107 wird die Wärmeversorgung im Quartier geregelt. Die energetischen Anforderungen sind dabei nicht einzelgebäudebezogen zu erfüllen, sondern über eine Gesamtbewertung aller erfassten Gebäude im Quartier. Verstanden werden darunter Wärme- oder Kälteversorgungsanlagen mit einem hohen Anteil aus erneuerbaren Energien.

Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, können schriftliche Vereinbarungen zu Errichtung und Betrieb einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage, bspw. einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach § 10 Abs. 2 oder nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 für alle Einzelgebäude zu erfüllen.

Absatz 4 weitet die Vereinbarungen nach Abs. 1 auf Dritte aus. Damit angesprochen werden insbesondere Energieversorgungsunternehmen zur Umsetzung tragfähiger Gesamtversorgungssysteme.

Über die §§ 103, 107 hinaus finden sich im § 109 des Gebäudeenergiegesetzes städtebauliche Möglichkeiten zu Anschluss- und Benutzerzwängen im Quartier. Gemeinden und Gemeindeverbände können im Rahmen eines Klima- und Ressourcenschutzes einen Anschluss- und Benutzungszwang an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung festlegen.

Resümee

Das Gebäudeenergiegesetz hat aufgrund europarechtlicher Vorgaben die Aufgabe, eine Vereinfachung im deutschen Energiesparrecht umzusetzen und national den Niedrigstenergiegebäudestandard zu definieren. Grundsätzlich ist das zu begrüßen. Betrachtet man den langjährigen politisch schwierigen Gesetzgebungsverlauf, kommen jedoch Zweifel, ob die im Herbst 2020 gültige Fassung des GEG auch tatsächlich das Optimum für Umwelt und Wirtschaft darstellt. Aber das Jahr 2023 ist nicht weit entfernt – dann auf ein Neues.

Der Autor


Prof. Dr. Werner Friedl
Prof. Dr. Werner Friedl lehrt Baukonstruktion, Bauphysik, Passivhausbauweise, energieeffizientes und nachhaltiges Bauen an der Hochschule Darmstadt. Er ist Stadtplaner, zertifizierter Passivhaus-Planer mit Architekturbüro in Adelzhausen und seit über 20 Jahren als freier Architekt auf energieeffiziente Bauweisen spezialisiert. Zudem ist er Herausgeber und Autor von Fachliteratur, Sachverständiger für die Energieeinsparverordnung in Bayern und Referent.

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