Recht & Steuern
Vergaberecht: Neue Schwellenwerte
Text: Stefan Dausner | Foto (Header): © Imagecreator – stock.adobe.com
Die ab Januar 2022 geltenden EU-Schwellenwerte wurden am 11.11.2021 im Amtsblatt der EU (OJ L 398, 19 ff.) veröffentlicht.
Auszug aus:
QUARTIER
Ausgabe 3.2022
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Mit den Verordnungen (EU) 2021/1950 – 1951 vom 10. November 2021 gelten seit dem 01.01.2022 folgenden Schwellenwerte:
Anwendungsbereich | Bis 31.12.2021 | Ab 01.01.2022 |
Klassische Richtlinie (2014/24/EU) | ||
Bauleistungen | 5.350.000 € | 5.382.000 € |
Liefer-/Dienstleistungen | ||
zentrale Regierungsbehörden | 139.000 € | 140.000 € |
übrige öffentliche Auftraggeber | 214.000 € | 215.000 € |
Konzessionen (2014/23/EU) | ||
Konzessionen | 5.350.000 € | 5.382.000 € |
Sektorenrichtlinie und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2014/25/EU und 2009/81/EG) | ||
Bauleistungen | 5.350.000 € | 5.382.000 € |
Liefer-/Dienstleistungen | 428.000 € | 431.000 € |
Die vom GPA nicht erfassten Schwellenwerte für Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU (750.000 Euro) sowie nach Anhang XVII 2014/25/EU (1.000.000 Euro) wurden nicht angepasst. Grund hierfür dürfte sein, dass es mangels Bezug zum GPA keinen regulatorischen Anpassungsbedarf gibt. Dies gilt ebenso für die Wertgrenze der sogenannten „Kleinstlose“ nach § 3 Abs. 9 VgV von 80.000 Euro und 1.000.000 Euro. Wie immer gilt es zu beachten, dass die Schwellenwerte ohne nationale Umsatzsteuer gelten, vgl. Art. 4 Richtlinie 2014/24.
Die Schwellenwerte sind vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesanzeiger (BAnz AT vom 13. Dezember 2021 B1) veröffentlicht worden. Aufgrund der in § 106 GWB enthaltenen dynamischen Verweisung auf die Regelungen der Richtlinie gelten die Schwellenwerte auch ohne öffentliche Bekanntmachung.
Der öffentliche Auftraggeber muss den voraussichtlichen Auftragswert schätzen. Die Schätzung des Auftragswerts erfolgt gem. § 3 Vergabeverordnung (VgV). Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Werden die oben genannten Schwellenwerte überschritten, müssen die Leistungen und Dienstleistungen nach den geltenden Vergaberechtlichen Regelungen erfolgen:
Bauleistungen | VOB/A-EU Abschnitt 2 |
Liefer- und Dienstleistungen | Vergabeverordnung (VgV) |
Bauleistungen: Sektorenauftraggeber | Sektorenverordnung (SektVO) |
Bauleistungen: Verteidigung und Sicherheit | VOB/A-EU Abschnitt 3 Vergabeverordnung |
Liefer- und Dienstleistungen: Verteidigung und Sicherheit | Verteidigung und Sicherheit (VgVVS) |
Konzessionen | Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) |
Werden die Schwellenwerte unterschritten, finden nachfolgende Vergaberegeln Anwendung:
Bauleistungen | VOB/A – Abschnitt 1 |
Liefer- und Dienstleistungen | Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) |
Dabei sind aber auch die in den jeweiligen Bundesländern geltenden Wertgrenzen für die Vergabe von öffentlichen Ausschreibungen, beschränkten Ausschreibungen mit und ohne Teilnahmewettbewerb, Verhandlungsverfahren mit und ohne Teilnahmewettbewerb, Freihändigen Vergaben und Direktaufträge zu beachten.