Brandschutz bei Nachverdichtung: Aufstockung

Brandschutz bei Nachverdichtung: Aufstockung

Energie, Technik & Baustoffe

Brandschutz bei Nachverdichtung: Aufstockung

Text: Reinhard Eberl-Pacan | Foto (Header): © Visualisierung: RUNDZWEI REEG und DUFOUR Architekten GBR

Der Druck auf die Großstädte nimmt zu, mehr Raum für Wohnen, Gewerbe und Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Dazu kommen Verkehrsflächen und Parkplätze, gleichzeitig dürfen Grünflächen oder Straßenbäume nicht vernachlässigt werden. Auch Flächen für Ver- und Entsorgung von Gütern und Abfällen sind erforderlich und nicht zuletzt Flächen für die Einsatzfahrzeuge diverser Rettungskräfte, u. a. der Feuerwehr. Welche Regelungen gelten bei Nachverdichtung durch Aufstockung mit Holz?

Auszug aus:

Die urbane Dichte führt zwangsläufig zu Flächen- und Nutzungskonflikten. Dort, wo noch nicht gebaut ist, wird dem Mangel an Wohnungen oder Büroflächen durch Nachverdichtung, neue Quartiere (z. B. das Schumacher-Quartier in Berlin auf dem ehemaligen Flughafen Tegel) oder immer höher wachsende Hochhäuser abgeholfen. Dort, wo bereits gebaut wurde, sind meist Dachgeschossausbauten, Dachaufbauten oder Aufstockungen das Mittel der Wahl. Doch Nachverdichtung und Aufstockungen stoßen häufig an baurechtliche Grenzen. Erstere können an mangelnden Flächen für Rettungswege und Rettungsgeräte, Letztere u. a. am Wechsel in eine höhere Gebäudeklasse oder am Wegfall des Bestandsschutzes für das vorhandene Gebäude scheitern.

Regelungen bei der Aufstockung mit Holz

Holz ist traditionell der Baustoff, der für Dachstühle auch auf hohen Gebäuden (z. B. Berliner Mietshaus), verwendet wurde. Bedingt u. a. durch geringere Eigenlasten, höhere Vorfertigungsmöglichkeiten, kürzere Bauzeiten oder weniger Lärmbelastung gegenüber Stahlbeton oder Mauerwerk bzw. durch brandschutz-technische Vorteile gegenüber Stahl
(keine Beschichtungen notwendig), setzt sich die Holzbauweise auch bei Dachaufstockungen immer mehr durch.

Dachgeschossausbauten nutzen üblicherweise die vorhandene zimmermannsmäßige Konstruktion des Daches als tragende und aussteifende Bauteile. Aufstockungen und Dachgeschossausbauten weisen daher sowohl in Bezug auf die Holzbauweise als auch den Brandschutz ähnliche Herausforderungen auf.

Typische Aufstockungen und Dachgeschossausbauten sind im innerstädtischen Bereich i. d. R. in die Gebäudeklasse (GK) 5 einzuordnen (Gebäude mit einer Höhe über 13 m oder über 7 m mit Nutzungseinheiten mit mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche). Tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile von Gebäuden dieser GK müssen feuerbeständig (F90 – AB) sein. Hierbei legt § 26 der Musterbauordnung (MBO – Landesbauordnungen können abweichen) Anforderungen an die Baustoffe fest, die für solche Bauteile verwendet werden dürfen (in wesentlichen Teilen nichtbrennbar – AB). Dies schließt die regelgemäße Verwendung von brennbaren Baustoffen (Holz) aus. Obwohl in den letzten zwei Jahren wesentliche Ergänzungen der MBO erfolgten, die mehr Holzbau ermöglichen sollen, sind bei der Verwendung von Holz für diese Bauteile immer noch Abweichungen vom Baurecht mit entsprechenden Kompensationen erforderlich.

Die Holzbauweise setzt sich auch bei Dachaufstockungen und -ausbauten immer mehr durch.
Foto: GUI REBELO

Die Erleichterungen für „Geschosse im Dachraum“ gelten i. d. R. auch für Staffelgeschosse.
Foto: GUI REBELO

Geschosse im Dachraum

„Geschosse im Dachraum“ sind gemäß MBO die vom Dach umgebenen Geschosse. Sie sind sog. „privilegierte“ Geschosse, für die Erleichterungen von materiellen Anforderungen gelten,  „wenn darüber Aufenthaltsräume nicht möglich sind“. Für den Brandschutz ist hier die Möglichkeit hervorzuheben, tragende und aussteifende Bauteile ohne Feuerwiderstand („F0“) herzustellen (gilt nicht in allen Bundesländern). Diese Erleichterungen gelten i. d. R. auch für Staffelgeschosse u. Ä. Hier wird daher für alle obersten Geschosse der Begriff „Dachgeschoss“ verwendet. Trennwände (z. B. zwischen Wohnungen) können im Dachgeschoss feuerhemmend (F30) hergestellt werden. Die feuerhemmende Qualität schließt die Verwendung brennbarer Baustoffe (Holz) nicht aus. Gegebenenfalls können hier geregelte (auf Basis einer Norm, z. B. DIN 4102-4 oder DIN EN 1995) oder nicht geregelte Bauteile (mit Verwendbarkeitsnachweis − abZ, abP oder ZiE) aus Holz eingesetzt werden.

Feuerhemmende Trennwände im Dachgeschoss, die auf Basis eines Verwendbarkeitsnachweises erstellt werden, erfordern i. d. R. einen oberen Anschluss an ein Bauteil mit gleicher Brandschutzqualität. Da tragende und aussteifende Bauteile im Dachgeschoss ohne Feuerwiderstand hergestellt werden dürfen, müssen in diesem Fall ggf. Bauteile, an die diese Trennwände anschließen, auf einen entsprechenden Feuerwiderstand ertüchtigt werden.

Bestandsschutz und Deckensanierung

Im Gegensatz zu Dachaufstockungen, die i. d. R. auf bestehenden Dachkonstruktionen (z. B. bei Nachkriegsbauten) oder auf neuen Decken mit ausreichendem Feuerwiderstand errichtet werden, spielt bei Dachgeschossausbauten der Bestandsschutz der meist feuerhemmenden Holzbalkendecken eine große Rolle. Baurechtlich besteht für die Decke unterhalb des Dachgeschosses, im Bestand oder neu, die Anforderung feuerbeständig. Da sich diese Art der Decken aufgrund der vorhandenen unbekleideten Holzbalken maximal auf „F90 – B“- Decken ertüchtigen lassen, sind bei Aufstockungen ebenso Abweichungen von der MBO erforderlich, wie bei Dachgeschossausbauten für den Verbleib der i. d. R. feuerhemmenden Bestandsdecke

Nach Genehmigung dieser Abweichung, die i. d. R. erteilt wird bzw. durch den Bestandsschutz abgedeckt ist, empfiehlt es sich bezüglich der raumabschließenden Qualität (EI) der Decken, eine oberseitige durchgehende nichtbrennbare Schicht (z. B. Nass- oder Trockenestrich in Baustoffklasse A) − ohne Anforderungen an den Feuerwiderstand − herzustellen. Dadurch kann insbesondere die genaue Stelle der Trennung zwischen den Brandabschnitten darunter und darüber definiert werden.

Bei Dachgeschossausbauten spielt der Bestandsschutz der meist feuerhemmenden Holzbalkendecken eine große Rolle.
Foto: EBERL-PACAN ARCHITEKTEN INGENIEURE BRANDSCHUTZ

Aufgrund der Nutzungskonflikte in verdichteten Innenstädten kann der Nachweis des zweiten Rettungswegs über Geräte der Feuerwehr nicht überall geführt werden.
Foto: REINHARD EBERL-PACAN

Abschottungen in Holzdecken

Sowohl bei neu errichteten als auch bei Bestandsdecken aus Holz stellt die Abschottung − insbesondere brennbarer − Leitungen eine Problemstelle dar. Gängige Abschottungssysteme sind nur für feuerbeständige Decken, meist aus Stahlbeton, zugelassen. Der Einbau in feuerhemmende oder F90 – B stellt i. d. R. eine wesentliche Abweichung vom Verwendbarkeitsnachweis dar. Die Detailausbildung muss daher frühzeitig geklärt und abgestimmt werden.

Die Zulassung von Bauprodukten für Abschottungen in Holzbauteilen wie Decken ist zwar vonseiten der Hersteller ebenso gewünscht wie vonseiten der Anwender, scheitert aber bisher meist an der Definition „feuerbeständig“, die den Einbau nur in Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen erlaubt. Mögliche Lösungswege sind derzeit u. a. die Heranziehung bereits erfolgter Brandprüfungen im Vorgriff auf die spätere Zulassung (Prüfberichte und gutachterliche Stellungnahmen), die Unterzeichnung einer Übereinstimmungserklärung durch den Hersteller, die auch bei einer nicht wesentlichen Abweichung von dem Übereinstimmungsnachweis erfolgen darf, oder durch eine Zulassung im Einzelfall (ZiE).

Rettungswege und Rettungsgeräte

Grundsätzlich müssen sowohl für Aufstockungen als auch für Dachgeschossausbauten zwei voneinander unabhängige Rettungswege zur Verfügung stehen. Ein erster Rettungsweg ist immer die vorhandene notwendige Treppe zur Erschließung des Gebäudes. Während die neu errichteten notwendigen Treppen i. d. R. dem Baurecht entsprechen, weichen Bestandstreppen, z. B. mit aufgesattelten Holzstufen, davon ab. Diese Abweichungen sollten dokumentiert, genehmigt und ggf. kompensiert werden.

Viele Vorhaben zum Dachausbau bzw. zur Dachaufstockung scheitern jedoch daran, dass aufgrund von Nutzungskonflikten in verdichteten Innenstädten der Nachweis des zweiten Rettungswegs über Geräte der Feuerwehr nicht geführt werden kann. Aufgrund der Gebäudehöhe (GK 4 oder 5) müssen Hubrettungsfahrzeuge eingesetzt werden. Diese Fahrzeuge benötigen Aufstellflächen mit einer Breite von 5,50 m und einer Länge von 11 m [1]. In den meisten innerstädtischen Wohn- und Nebenstraßen ist diese Breite z. B. zwischen den parkenden Fahrzeugen nicht vorhanden. Einer Rettung über die Rettungsgeräte der Feuerwehr wird dann nicht zugestimmt.

Zwei bauliche Rettungswege

Alternativ kann der zweite Rettungsweg über eine weitere Treppe – soweit vorhanden – hergestellt werden. Dabei bieten sich insbesondere folgende Lösungen an:

Treppen, z. B. in Vorderhaus und Seitenflügel:
Insbesondere in typischen Mietshäusern in geschlossener Bebauung befinden sich mehrere Treppen in Vorderhäusern, Seitenflügeln und Quergebäuden. Die Nutzung von zwei Treppenräumen für eine Wohnung der Aufstockung oder des Dachgeschossausbaus führt jedoch i. d. R. zu sehr großen Wohnungen.

Außentreppen, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann:
Fehlt die Möglichkeit, Wohnungen an zwei Bestandstreppen anzuschließen, können nichtbrennbare Außentreppen angeordnet werden. Dazu müssen in den Höfen oder zu Nachbargrundstücken die erforderlichen Flächen vorhanden sein.

Sicherheitstreppenräume „light“

Um weitere Möglichkeiten zur Schaffung ausreichender Rettungswege für Aufstockungs- oder Dachausbauprojekte im innerstädtischen Raum anzubieten, hat in Hamburg die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) zusammen mit der dortigen Feuerwehr und der TU Braunschweig ein Forschungsprojekt durchgeführt, das die mögliche Ertüchtigung bestehender Treppenräume untersuchte. Durch technische Maßnahmen, z. B. Niederdruck-Wassernebellöschanlagen in Kombination mit Brandwarnanlagen (BWA), wird aus dem Treppenraum ein Sicherheitstreppenraum „light“. Die durch Brandversuche validierten Ergebnisse [2] zeigten, dass dadurch die sichere Benutzbarkeit des Treppenraums in Bestandswohngebäuden auch im Brandfall gewährleistet wird und auf einen zweiten Rettungsweg verzichtet werden kann.

Die Oberste Bauaufsicht bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (SenStadtWohn) Berlin will sich im Einklang mit der Berliner Feuerwehr dem nicht anschließen. Hier setzt man weiterhin auf den „Sicherheitstreppenraum Berlin“ (SiTrR Bln), der im Anhang A der VV TB Bln [3] fest zementiert ist. Er benötigt allerdings im Gebäudegrundriss zusätzliche Flächen für Schleusen oder Vorräume und ist deshalb nur für Neubauvorhaben anwendbar. Eine Vielzahl von Projekten zu Dachgeschossausbauten, Dachaufbauten oder Aufstockungen mit alternativen Lösungen zu den Rettungswegen wird dagegen durch negative Stellungnahmen der Berliner Feuerwehr nachhaltig torpediert und letztendlich zum Scheitern gebracht.

Sonderfälle bei Nachverdichtung durch Aufstockung

Ein erwähnenswerter Sonderfall ist die mehr- bzw. meist zweigeschossige Aufstockung. Während die untere Ebene aufgrund der darüberliegenden Aufenthaltsräume die gleichen Brandschutzanforderungen wie das Bestandsgebäude hat, kann die obere Ebene ohne Feuerwiderstand ausgeführt werden. Aus Gründen der Machbarkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Gleichbehandlung kann hier bei der Brandschutzplanung jedoch eine Art „Mischung“ der Anforderungen in Betracht gezogen werden. Beide neuen Geschosse könnten z. B. in der gleichen „mittleren“ Brandschutzqualität ausgeführt werden: zwei Geschosse feuerhemmend (F30), statt F90 − AB und F0. Die zugrunde liegende Überlegung zum erforderlichen Schutzziel könnte sein: Ein Gebäude der GK 3 wird auf einem Gebäude der GK 5 (oder 4) errichtet.

Jenseits der Hochhausgrenze

Insbesondere bei mehrgeschossigen Aufstockungen kann die Höhe der Hochhausgrenze (> 22 m OKFF des obersten Geschosses mit Aufenthaltsräumen) überschritten werden. Hier sind folgende Punkte besonders zu beachten:

  • Diese Gebäude sind in jedem Fall als Sonderbau „Hochhaus“ zu betrachten. Die notwendigen zusätzlichen Anforderungen sind der MHHR [4] zu entnehmen. Der Umfang dieser Anforderungen – erforderlicher Feuerwehraufzug, ggf. Brandmelde- und automatische Löschanlagen für das Gesamtgebäude – stellt meist die Wirtschaftlichkeit dieser Vorhaben infrage.
  • Erleichterungen von der MHHR können durch Prüfingenieure für Brandschutz oder Bauaufsichtsämter gestattet werden. Sie müssen allerdings begründet sein.
  • Ein Argument könnte sein, dass für Hochhäuser mit einer Höhe bis zu 25 m nicht alle besonderen Anforderungen aus der MHHR angemessen sind. Die Anforderungen an ein Gebäude der GK 5 können ausreichend sein, sofern die Oberflächen der Außenwände sowie Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind.

Fazit

Urbane Dichte erfordert Lösungen für den baulichen Brandschutz von Dachgeschossausbauten und Aufstockungen auf engstem Raum. Während die notwendigen Abweichungen vom aktuellen Baurecht hinsichtlich bestehender als auch neu erstellter Bauteile und ihrer Baustoffe i. d. R. gut kompensiert und damit genehmigt werden können, bildet die Ausbildung von Rettungswegen oft ein schier unüberwindliches Hindernis. Da diese Herausforderung alle größeren Städte in Deutschland betrifft, ist eine Vielfalt von Möglichkeiten zur Sicherstellung dieser Rettungswege erforderlich. Nur dann können Architekten und Brandschutzplaner überall den Anforderungen des jeweiligen Gebäudes gerecht werden. Die Einzelinteressen der jeweiligen Bauverwaltung müssen hier in den Hintergrund treten.

Literatur


[1] Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr – Fassung Februar 2007 – zuletzt geändert Oktober 2009
[2] Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Hamburg; Amt für Bauordnung und Hochbau; Oberste Bauaufsicht (ABH2): Merkblatt Nachträgliche Wohnraumschaffung bei Bestandsbauten – Sichere Benutzung des Treppenraums durch Errichtung einer Niederdruck-Wassernebellöschanlage; Stand 11.11.2020
[3] Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Berlin; Oberste Bauaufsicht: Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB Bln) vom 10. Juli 2020 (ABl. S. 4017)
[4] Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Muster-Hochhaus-Richtlinie – MHHR) Fassung April 2008 zuletzt geändert Februar 20121

Der Autor


Dipl.-Ing. Reinhard Eberl-Pacan
Dipl.-Ing. Architekt; Planer & Sachverständiger für den vorbeugenden Brandschutz (AK Berlin); Sachverständiger für die brandschutztechnische Bau- und Objektüberwachung (EIPOS); Nachweisberechtigter für Brandschutzplanung in der Brandenburgischen Architektenkammer; Vorsitzender der Bundesvereinigung Fachplaner und Sachverständiger im vorbeugenden Brandschutz (BFSB); Vize-Präsident des DIvB. Reinhard Eberl-Pacan führt ein Büro mit elf Mitarbeitern, das sich mit dem vorbeugenden Brandschutz und insbesondere mit dem Brandschutz im Holzbau befasst. Neben der Vortragstätigkeit schreibt Reinhard Eberl-Pacan Bücher und Fachartikel zu Architektur, Holzbau und Brandschutz.

www.brandschutzplus.de

Mehr aus dieser Ausgabe

Alle Inhalte 3 Monate probelesen!

Mit Q+ erhalten Sie sofort Zugriff auf:

✔ alle Beiträge vergangenen Ausgaben
✔ alle Beiträge zukünftiger Ausgaben

Jetzt 3 Monate testen!

nur 3 /Monat
(zzgl. MwSt.)

Jetzt testen

Sie haben bereits einen Zugang?

Icon